Satzung des Geschichts- und Heimatvereins Lüdenscheid e. V.
vom 23. Februar 2005 in der Fassung vom 09.06.2016
Vereinsregister-Nr. 20429
Amtsgericht Iserlohn
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein ist aus dem Zusammenschluss des Heimatvereins Lüdenscheid e. V. und des Lüdenscheider Geschichtsvereins e. V. hervorgegangen. Er führt den Namen “Geschichts- und Heimatverein Lüdenscheid e. V.”. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdenscheid eingetragen (VR 429).
- Sitz des Vereins ist Lüdenscheid.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Aufgabe
- die Geschichte der Stadt Lüdenscheid und des ehemaligen Kirchspiels Lüdenscheid zu erforschen, darzustellen und zu vermitteln,
- Heimatkunde und Heimatpflege in Lüdenscheid zu fördern sowie das Geschichtsbewusstsein und die Heimatverbundenheit der Bürgerinnen und Bürger zu stärken,
- durch Jugendarbeit und Zusammenarbeit mit den Schulen jungen Menschen Kenntnisse ihrer Heimat und Geschichte zu vermitteln,
- die Belange des Denkmalschutzes und der Stadtbildpflege zu fördern und zu vertreten,
- lokale Kulturwerte, insbesondere Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller und historischer Bedeutung, zu erhalten und die Arbeit und Sammlungen des Stadtarchivs und der Stadtmuseen zu unterstützen,
- Landschaftspflege und Naturschutz zu fördern,
- heimisches Brauchtum und die niederdeutsche (plattdeutsche) Sprache zu pflegen,
- wissenschaftliche und heimatkundliche Arbeiten und Vorträge durch Schrifttum zu verbreiten und die Geschichtsblätter für Lüdenscheid “Der Reidemeister” herauszugeben.
- Der Verein unterstützt die Bestrebungen des Heimatbundes Märkischer Kreis und des Westfälischen Heimatbundes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vorstandsmitglieder und Inhaber sonstiger Vereinsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie erhalten nur die Erstattung ihrer nachweislich für den Verein getätigten Auslagen und Aufwendungen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder jede Gesellschaft des Handelsrechts sein.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied Satzung und Ordnungen des Vereins an.
- Mitglieder des Geschichts- und Heimatvereins Lüdenscheid e.V. mit einem gemeinsamen Wohnsitz können eine Familienmitgliedschaft beantragen. Anträge sind schriftlich an den Vorstands zu richten, der darüber entscheidet. Einladungen zu Mitgliederversammlungen sowie andere Informationen werden im Falle einer postalischen Zustellung jeweils nur in einfacher Ausfertigung versandt. Ergeben sich hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes Änderungen, die dazu führen, dass die Voraussetzung für eine Familienmitgliedschaft nicht mehr besteht, ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.
- Die Entscheidung über die Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
- Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften durch Liquidation, Auflösung oder Löschung im Register;
- durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen erklärt werden;
- durch Ausschluss aus dem Verein. Mitglieder, die grob gegen den Vereinszweck verstoßen, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- durch Streichung aus der Mitgliederliste. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das auszuschließende Mitglied schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Anregungen, Vorschläge und Mitarbeit die Vereinsarbeit zu fördern. Sie bestimmen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
- Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird von natürlichen Personen selbst und bei Körperschaften durch deren Vertreter wahrgenommen. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden.
- Die Mitglieder sind zur Einhaltung dieser Satzung verpflichtet und haben ihre Arbeit parteipolitisch neutral zu verrichten.
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat auf Anforderung bis spätestens zur Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Beitragshöhe gilt stillschweigend weiter, wenn sie nicht von der Mitgliederversammlung geändert wird. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
- Alle Mitglieder sind gebeten, den Mitgliedsbeitrag nach ihrem Ermessen und Vermögen durch freiwillige Spenden zu erhöhen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat unverzüglich stattzufinden, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so wird unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitgliedes ein Versammlungsleiter gewählt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages
- Beratung und Entscheidung über eingereichte Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Kassenprüfer und Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist möglich.
- Wenigstens einmal pro Geschäftsjahr hat eine Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung stattzufinden. Über das Ergebnis ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/-in
- dem/der Geschäftsführer/-in
- den Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes festgelegt. Soweit ein Ortsheimatpfleger bestellt wird, ist er Mitglied des Vorstandes.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Vertreter, der Schatzmeister sowie der Geschäftsführer. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der Vorsitzende oder sein Vertreter sein muss.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens eine Woche vorher zugegangen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragen.
- Über Vorstandssitzungen ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenführung und Mitgliederverwaltung
- Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung und die Mitgliederverwaltung. Er hat gegenüber dem Vorstand auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über die Kassengeschäfte und Mitgliederbewegung abzulegen.
- Der Schatzmeister erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
- Der Schatzmeister kann die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen.
§ 11 Arbeitskreise
- Zur Wahrnehmung einzelner Aufgabenbereiche des Vereins und zur sachkundigen Beratung der Vereinsorgane kann der Vorstand Arbeitskreise einsetzen. Zu Mitgliedern der Arbeitskreise können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der Vorstand bestimmt die Leiter der Arbeitskreise und deren Stellvertreter. Die Arbeitskreise haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach den Weisungen des Vorstandes zu erfüllen. Der Vorstand kann einen Arbeitskreis befristen oder auflösen.
- Der Arbeitskreis für Denkmalschutz und Stadtbildpflege soll
- sich für Erhalt und Pflege von Boden- und Baudenkmälern und die Verschönerung des Stadtbildes einsetzen und für die Belange des Denkmalschutzes und der Stadtbildpflege eintreten,
- örtliche Bauvorhaben und Planungen beobachten, Informationen an die Untere Denkmalbehörde vermitteln, bei der Fortschreibung der Denkmalliste mitwirken und Kontakt zu den betreffenden Ratsausschüssen halten.
- Der Arbeitskreis für Stadtgeschichte soll
- die lokale Geschichtsforschung fördern und helfen, örtliche Geschichtsquellen zu erschließen und zugänglich zu machen,
- durch Vorträge zu stadt- und regionalgeschichtlichen Themen, historische Ausstellungen, Exkursionen, Stadtteiltreffen und dergleichen das Geschichtsinteresse wecken
- geschichtliche Arbeiten veröffentlichen, Herausgabe, Redaktion und Vertrieb der Geschichtsblätter “Der Reidemeister” begleiten und die Schulen mit geeignetem Material zur Belebung des heimischen Geschichtsunterrichts versehen,
- mit dem Stadtarchiv zusammenarbeiten, seine Arbeit unterstützen und bei der Sicherung von Lüdenscheider Familien‑, Firmen- und Vereinsarchiven helfen.
- Insbesondere für Landschaftspflege und Naturschutz, Volkskunde und Brauchtumspflege, Kultur und Kunst sowie Jugend und Schule können weitere Arbeitskreise gebildet werden.
§ 12 Beauftragte
Der Vorstand kann besondere Vertreter mit bestimmten Aufgaben beauftragen (Stadtfestbeauftragter, Schriftleiter “Der Reidemeister”). Die Vertretungsmacht eines solchen Beauftragten erstreckt sich nicht auf Rechtsgeschäfte, die finanzielle Verpflichtungen für den Verein begründen. Im Übrigen erfüllen die Beauftragten die ihnen übertragenen Aufgaben nach den Weisungen des Vorstandes. Sie können jederzeit abberufen werden.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lüdenscheid zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, kulturelle und wissenschaftliche Zwecke.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisher gültigen Satzungen des Heimatvereins Lüdenscheid vom 31. Juli 1952, zuletzt geändert am 20. März 2001, und des Lüdenscheider Geschichtsvereins vom 15. März 1956, zuletzt geändert am 21. September 2000, treten sodann außer Kraft.
Lüdenscheid, 23. Februar 2005
gez. Hartmut Waldminghaus
gez. Prof. Günter Spies
gez. Dr. Dietmar Simon
gez. Ingrid Weiland
gez. Udo Lütteken
gez. Rainer Assmann
gez. Stefan Frenz
gez. Reinhold Tuchel
Amtsgericht Iserlohn, Vereinsregister Nr. 42029, Tag der Eintragung 26. Juli 2005.
Tag des Eintrags der Satzungsänderung, die am 09.06.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, ist der 29.08.2016.
Tag der Eintragung der Satzungsänderung, die am 07.05.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, ist der 28.06.2019.
Eine Druckversion der Satzung finden Sie hier.